§ 3 NotV - Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
- Amtliche Abkürzung
- NotV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 303-1-3-J
Von den Befugnissen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, werden übertragen:
- 1.
auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte
- a)
die Erteilung der Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer (§ 19a Abs. 6 BNotO),
- b)
die Entlassung eines Notars aus dem Amt (§ 48 BNotO),
- c)
die Erteilung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis zur Führung dieser Bezeichnung (§ 52 Abs. 2 und 3 BNotO),
- 2.
auf den Generalstaatsanwalt in München die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage; nach Übernahme eines gegen den Notar eingeleiteten Disziplinarverfahrens ist der Generalstaatsanwalt ferner befugt, selbständig Ermittlungen anzustellen und das Verfahren auch durch Einstellungs- bzw. Disziplinarverfügung zu erledigen.
- 3.
auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts München die Ernennung der Beisitzer nach Maßgabe des § 4 (§ 103 Abs. 1 Satz 1 BNotO), der Antrag auf Entscheidung über die Beendigung des Amtes eines Beisitzers (§ 104 Abs. 1a Satz 3 BNotO), der Antrag auf Amtsenthebung eines Beisitzers (§ 104 Abs. 2 Satz 1 BNotO) sowie die Entlassung eines Beisitzers auf Antrag (§ 104 Abs. 3 BNotO).
- 4.
auf die Präsidenten der Landgerichte
- a)
die Übertragung der Verwahrung der Akten und Bücher eines Notars sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden nach dem Erlöschen seines Amts oder der Verlegung seines Amtssitzes (§ 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO),
- b)
die Erteilung der Genehmigung in den Fällen, in denen ein Notar, der bereits am Amtssitz eines ausgeschiedenen Notars ansässig ist, seine Geschäftsstelle in Räume dieses Notars verlegen oder einen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten in seine Geschäftsstelle übernehmen will (§ 53 Abs. 1 Satz 1 BNotO),
- c)
die Bestellung eines Notariatsverwalters und der Widerruf dieser Bestellung (§ 57 Abs. 2 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Satz 3 BNotO),
- d)
die Mitteilung der Beendigung des Amts eines Notariatsverwalters (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BNotO).