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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 62 BbgLWahlV - Briefwahl

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

  1. 1.

    Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.

  2. 2.

    Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

  3. 3.

    Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

  4. 4.

    Sie legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

  5. 5.

    Sie übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Die Wahlbriefe müssen bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Wahlbehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat.

(3) In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten, Gemeinschaftsunterkünften sowie vergleichbaren Einrichtungen ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

(4) Für die Stimmabgabe von wählenden Personen mit einer Behinderung gilt § 56 sinngemäß. Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

(5) Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck mindestens eine Wahlkabine aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen und hält sie unter Verschluss. Sie übergibt die Wahlbriefe rechtzeitig am Wahltag der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der mit der Briefwahl betrauten Wahlbehörde.