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§ 86 BremPolG - Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Nichtpolizeibehörden

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

Die § 40 bis 47 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für

  1. 1.
    die als Justizwachtmeister tätigen Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaft und
  2. 2.
    die im Forst-, Jagd- und Fischereischutz verwendeten Beamten, Angestellten und sonstigen Personen, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften als Forst- oder Jagdschutzberechtigte sowie als Fischereibeamte oder Fischereiaufseher eidlich oder amtlich bestätigt oder verpflichtet sind,

während der Ausübung ihres Dienstes.