§ 40 BremPolG - Datenerhebung durch Observation
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung durch den Polizeivollzugsdienst, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), ist nur zulässig
- 1.
- 2.
zur Beobachtung von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Verhütung der Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie
- 3.
zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes auf andere Weise nicht möglich erscheint.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden Absatz 1 sowie § 35 Absatz 2 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation darf der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Absatz 1) erforderlich ist und wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet würde. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.