§ 63 BörsZulV - Veröffentlichung von Mitteilungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Der Emittent zugelassener Aktien muss die Einberufung der Hauptversammlung und Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-, Bezugs- und Zeichnungsrechten veröffentlichen.
(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muss Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlung, die Rückzahlungen, die Auslosungen und die früher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht eingelösten Stücke veröffentlichen. Der Emittent zugelassener Schuldverschreibungen muss ferner die Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsinhaber veröffentlichen.