§ 63 BörsZulV - Veröffentlichung von Mitteilungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Der Emittent zugelassener Aktien muss die Einberufung der Hauptversammlung und Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-, Bezugs- und Zeichnungsrechten unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 veröffentlichen.
(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muss Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlung, die Rückzahlungen, die Auslosungen und die früher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht eingelösten Stücke unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 veröffentlichen. Der Emittent zugelassener Schuldverschreibungen muss ferner die Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsinhaber unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 veröffentlichen.