Art. 27 LKrO - Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
(1) 1Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat und den Kreisräten. 2Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen
mit bis zu | 75.000 Einwohnern | 10, |
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mit mehr als 75.000 bis | 150.000 Einwohnern | 12, |
mit mehr als | 150.000 Einwohnern | 14. |
(2) 1Die Mitglieder des Kreisausschusses werden vom Kreistag für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. 2Hierbei hat der Kreistag dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. 3Haben dabei mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig. 4Die Bestellung anderer als der von den Parteien und Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig. 5Kreisräte können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in den Kreisausschuss zusammenschließen.
(3) 1Während der Wahlzeit im Kreistag eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. 2Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Kreisausschuss.