Art. 26 LKrO - Aufgaben des Kreisausschusses
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
1Der Kreisausschuss ist ein vom Kreistag bestellter ständiger Ausschuss. 2Er bereitet die Verhandlungen des Kreistags vor und erledigt an seiner Stelle die ihm vom Kreistag übertragenen Angelegenheiten. 3In der Geschäftsordnung (Art. 40) kann bestimmt werden, dass der Kreistag Empfehlungen der Fachausschüsse auch ohne Vorbereitung durch den Kreisausschuss behandeln kann.