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Art. 28 LKrO - Einberufung

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-3-1-I

1Der Kreisausschuss wird von der Landrätin oder vom Landrat nach Bedarf einberufen. 2Er muss einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt. 3In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden.