§ 3 LGebG - Entstehung der Gebühren und Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Amtliche Abkürzung
- LGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 202
Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht bei öffentlichen Leistungen,
- 1.die auf Antrag erbracht werden, mit dessen Eingang bei der Behörde,
- 2.die nicht antragsgebunden sind, und bei sonstigen öffentlichen Leistungen mit deren Beginn.