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§ 9 LGebG - Sachliche Gebührenfreiheit

Bibliographie

Titel
Landesgebührengesetz (LGebG)
Amtliche Abkürzung
LGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
202

(1) Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:

  1. 1.
    Gnadensachen,
  2. 2.
    das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
  3. 3.
    die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
  4. 4.
    Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
  5. 5.
    mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, soweit bei schriftlichen oder elektronischen Auskünften nicht durch Gebührenordnungen oder -satzungen etwas anderes bestimmt ist,
  6. 6.
    einfache elektronische Kopien,
  7. 7.
    die behördliche Informationsgewinnung.

(2) Absatz 1 Nummer 7 gilt nicht für Vermessungsgebühren.