§ 9 LGebG - Sachliche Gebührenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Amtliche Abkürzung
- LGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 202
(1) Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
- 1.Gnadensachen,
- 2.das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
- 3.die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
- 4.Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
- 5.mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, soweit bei schriftlichen oder elektronischen Auskünften nicht durch Gebührenordnungen oder -satzungen etwas anderes bestimmt ist,
- 6.einfache elektronische Kopien,
- 7.die behördliche Informationsgewinnung.
(2) Absatz 1 Nummer 7 gilt nicht für Vermessungsgebühren.