§ 15 LGebG - Kurtaxe
Bibliographie
- Titel
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Amtliche Abkürzung
- LGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 202
(1) In Staatsbädern kann für die Bereitstellung von Einrichtungen, die zu Kurzwecken unterhalten werden, eine Kurtaxe auf Grund einer Kurtaxordnung erhoben werden. Dabei kann das Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Einziehung der Kurtaxe auch auf Dritte übertragen werden.
(2) Schuldner der Kurtaxe ist, wer sich im Badeort zu Kur- oder Erholungszwecken aufhält, ohne Einwohner dieser Gemeinde zu sein. Die Kurtaxe kann auch von den Einwohnern erhoben werden, die den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in einer anderen Gemeinde haben.
(3) Die Kurtaxordnung für die jeweiligen Staatsbäder erlässt das Finanzministerium als Rechtsverordnung. Sie bestimmt insbesondere die Festlegung der Kurbezirke, die Erhebung und die Höhe der Kurtaxe nach den entstandenen Verwaltungskosten, die Schuldner sowie den Entstehungstatbestand der Kurtaxe und eventuelle Befreiungen. Ferner kann bestimmt werden, dass Vermieter von Unterkünften, Campingplatzbetreiber und Reiseunternehmer, Betreiber von Kurtaxeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen verpflichtet sind, Kurgäste zu melden sowie die Kurtaxe einzuziehen und abzuführen. Insoweit haften diese neben dem Schuldner als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe.
(4) Für die Bemessung der Verwaltungskosten gilt § 7 Abs. 1.