§ 29 ThürPersVG - Erlöschen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Amtszeit,
- 2.
Niederlegung des Amtes,
- 3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
- 4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
- 5.
Verlust der Wählbarkeit,
- 6.
gerichtliche Entscheidung nach § 28,
- 7.
Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war,
- 8.
Eintritt in die Freistellung (während der Altersteilzeit oder eines Sabbatjahrs) oder Beurlaubung bis zum Ende des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
- 9.
Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten oder Vertrauensfrau sowie der jeweiligen Stellvertreter.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.