§ 59 BbgKVerf - Beigeordnete
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in kreisfreien Städten kann eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter oder können mehrere Beigeordnete gewählt werden.
(2) Die Zahl der Beigeordneten ist in der Hauptsatzung festzusetzen. Sie beträgt in kreisangehörigen Gemeinden bis zu zwei, in kreisfreien Städten bis zu vier.
(3) Die Beigeordneten müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Eine oder einer der Beigeordneten muss mindestens die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. In Gemeinden mit mehr als 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss die oder der Beigeordnete die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
(4) Die Beigeordneten werden auf Vorschlag der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters von der Gemeindevertretung für die Dauer von acht Jahren gewählt. Sie sind hauptamtliche Beamtinnen auf Zeit oder hauptamtliche Beamte auf Zeit und nehmen die Leitung einer der Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit wahr. Erhält die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber nicht die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, finden weitere Wahlgänge statt, in denen die Mehrheit der auf "Ja" oder "Nein" lautenden Stimmen ausreicht.
(5) Die Stellen der Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Die Gemeindevertretung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle die Beigeordnete oder den Beigeordneten wählen. Bei der Wiederwahl einer oder eines Beigeordneten kann die Gemeindevertretung durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder und darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit gefasst werden.
(6) Ein Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gemeinsam und eigenhändig unterschrieben oder von der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister eigenhändig unterschrieben gestellt werden. Zwischen dem Zugang des Antrags bei der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Sitzung der Gemeindevertretung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder.
(7) Die Beigeordneten haben in den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. Die §§ 22 sowie 34 Absatz 2 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.