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§ 26 ThürLWG - Änderung von Wahlkreisvorschlägen

Bibliographie

Titel
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3

Ein Wahlkreisvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 23 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 22 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (§ 28 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.