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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 12 HPMG - Programmgrundsätze

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Für alle Programme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die europäische und internationale Verständigung fördern, auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken, zur Integration aller in Deutschland lebenden Menschen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie zu Nachhaltigkeit und zur Achtung und zum Schutz der Umwelt beitragen. Sie sollen die Belange von Menschen mit Behinderungen besonders berücksichtigen.

(2) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(3) Bei Meinungsumfragen, die im Rundfunk durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ angelegt sind und ein entsprechend abgesichertes Meinungsbild wiedergeben.

(4) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(5) In dem landesweiten Hörfunkprogramm ist die Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Hessen zu gewährleisten. Das landesweite Hörfunkprogramm hat zu einer umfassenden Information beizutragen und der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Die Anteile an Bildung, Beratung und Information sind so zu bemessen, dass auch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprochen wird.