§ 14 HPMG - Sicherung der Meinungsvielfalt im landesweiten Hörfunkvollprogramm
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Das private Hörfunkvollprogramm nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ist als Anbietergemeinschaft zu organisieren, die durch ihre Zusammensetzung und gesellschaftsrechtlichen Regelungen einen pluralistischen Einfluss auf die Programmgestaltung gewährleistet.
(2) Die Anbietergemeinschaft muss aus mindestens zehn Personen bestehen oder eine juristische Person sein, bei der zehn oder mehr Personen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte besitzen. Durch Vertrag oder Satzung ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- und Stimmrechte eines Einzelmitglieds 15 Prozent übersteigen. Einem Mitglied ist zuzurechnen, wer zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung steht. Innerhalb der Anbietergemeinschaft muss gesellschaftsrechtlich sichergestellt sein, dass ihre Mitglieder über alle grundsätzlichen Fragen der Gemeinschaft beraten und beschließen. Hierzu zählen auch
- 1.
Grundsatzfragen des Programms und der Programmplanung und
- 2.
die Zustimmung zur Einstellung und Entlassung der oder des Verantwortlichen für das Gesamtprogramm.
Scheidet ein Mitglied aus der als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter zugelassenen Anbietergemeinschaft aus, bedarf die Übertragung des Anteils auf ein anderes Mitglied für die Ausübung der aus der Übertragung folgenden Rechte der Genehmigung durch die Medienanstalt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Übertragung des Anteils die Meinungsvielfalt nicht gewährleistet ist.
(3) In regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass wird von der Medienanstalt überprüft, ob den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 entsprochen wird. Ist dies nicht der Fall und wird der Mangel nach Aufforderung durch die Medienanstalt nicht innerhalb von sechs Monaten behoben, wird die Zulassung widerrufen. § 10 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.