§ 36 BremPolG - Parlamentarische Kontrolle
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Die Bürgerschaft bildet zur Kontrolle der nach den §§ 31, 32 Abs. 1, §§ 33 bis 35 und § 36i durchgeführten Maßnahmen einen Ausschuss. Der Ausschuss hat mindestens drei Mitglieder. Jede Fraktion benennt mindestens ein Mitglied.
(2) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebungen nach Absatz 1.
(3) Für die Rechte des Ausschusses gilt Artikel 105 Absatz 4 der Landesverfassung.
(4) Die Verhandlungen des Ausschusses sind vertraulich.