§ 36 BremPolG - Anlage personenbezogener Sammlungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

Der zuständige Senator als Fachaufsichtsbehörde erläßt in einer Verwaltungsvorschrift Richtlinien darüber, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Sammlungen angelegt werden dürfen. Dabei ist für neu anzulegende Sammlungen eine Errichtungsanordnung, für bestehende Sammlungen eine Feststellungsanordnung vorzusehen. Die Errichtungs- oder Feststellungsanordnung hat Regelungen über

  1. 1.
    die Bezeichnung, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Sammlung,
  2. 2.
    den in die Sammlung aufzunehmenden Personenkreis,
  3. 3.
    die Art der zu speichernden Informationen,
  4. 4.
    die Übermittlung von Informationen und
  5. 5.
    die Dauer der Aufbewahrung der Informationen

zu enthalten. Die Verwaltungsvorschrift ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen.