§ 3 AFBG - Ausschluss der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn für sie
- 1.Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet wird,
- 2.Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314) geleistet wird oder
- 3.Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.