§ 3 AFBG - Ausschluss der Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn für sie

  1. 1.
    Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet wird,
  2. 2.
    Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314) geleistet wird oder
  3. 3.
    Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.

(1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 70 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) sollen in § 3 Satz 3 die Wörter "des Bundesministeriums für Wirtschaft" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.