§ 3 AFBG - Ausschluss der Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

1Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn

  1. 1.

    für sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet wird,

  2. 2.

    für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,

  3. 3.

    Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, es sei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann,

  4. 4.

    ein Gründungszuschuss nach den §§ 57 und 58 oder ein Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder

  5. 5.

    Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden. *)

2Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.

Gemäß Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) wurde in § 3 Satz 1 Nummer 4 am 1. April 2012 die Angabe "§§ 57 und 58" durch die Angabe "§§ 93 und 94" ersetzt und wurden die Wörter "oder ein Existenzgründungszuschuss nach § 421l" gestrichen.