§ 30 SpG - Jahresabschluss, Geschäftsbericht
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640
(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) und einen Geschäftsbericht mit Lagebericht vor.
(2) Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebericht der Sparkasse unterliegen der Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde (Jahresabschlussprüfung). Sie bedient sich dabei der Prüfungseinrichtung des Sparkassenverbands; diese ist insoweit an Weisungen der Rechtsaufsichtsbehörde gebunden. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen. Ist eine Sparkasse, deren Träger der Sparkassenverband ist, oder eine Sparkasse, der der Sparkassenverband als Träger beigetreten ist, zu prüfen, soll die Rechtsaufsichtsbehörde mit der Prüfung des Jahresabschlusses die Prüfungseinrichtung eines anderen Sparkassenverbands oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer beauftragen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.
(3) Nach Abschluss der Jahresabschlussprüfung stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest. Der festgestellte Jahresabschluss wird veröffentlicht. Der Verwaltungsrat beschließt über die Entlastung des Vorstands. Die Entlastung ist nur zulässig, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat oder dass alle wesentlichen Anstände erledigt sind. Der mit dem Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebericht werden mit der Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde dem Träger, bei Sparkassen mit mehreren Trägem der Versammlung der Träger vorgelegt.
(4) Hat die Sparkasse einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, sind diese nach Prüfung durch die Prüfungseinrichtung des Sparkassenverbands dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme vorzulegen. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.