§ 47 GemHVO Doppik - Anhang (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO Doppik
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.88
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).
Im Anhang sind über die in § 41 Abs. 1 bis 4 festgelegten Informationen hinaus insbesondere folgende weitere Erläuterungen zu geben:
- 1.
die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
- 2.
Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich dadurch ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,
- 3.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
- 4.
Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind,
- 5.
Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können,
- 6.
Begründung im Einzelfall, wenn eine andere als die lineare Abschreibungsmethode angewendet wird,
- 7.
Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,
- 8.
Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,
- 9.
die durchschnittliche Zahl der während des Haushaltsjahres beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer.