§ 95 ThürPersVG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Personalvertretungen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz bestehen, bleiben in ihrer bisherigen Stärke bis zur konstituierenden Sitzung der in der nächsten durchzuführenden Wahl gewählten Personalvertretung im Amt. Dies gilt entsprechend für freigestellte Personalratsmitglieder.
(2) Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz eingeleitet worden sind, gelten bis zum Abschluss der Verfahren die bisherigen Beteiligungs- und Verfahrensvorschriften.
(3) Für die Personalvertretungen im Bereich Schulen des für Schulwesen zuständigen Ministeriums gelten folgende Übergangsbestimmungen:
- 1.
Die Stufenvertretungen, die am 1. Juni 2010 gebildet waren, bleiben abweichend von § 92 Nr. 2 und 3 bis zur nächsten regelmäßigen Personalratswahl hinsichtlich ihrer Vertretung in den Gruppen weiter im Amt. Die gewählten Vertreter der Gruppe nach § 92 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 Doppelbuchst. cc vertreten die Lehrer an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 10 umfassen und die Vertreter der Gruppe nach § 92 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 Doppelbuchst. dd vertreten die Lehrer an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 12 umfassen. Im Falle einer zwischenzeitlich erforderlichen Neuwahl erfolgt diese nach den Regelungen, nach denen Stufenvertretungen am 1. Juni 2010 gebildet waren.
- 2.
Für alle Angelegenheiten, bei denen eine nach § 92 Nr. 2 Buchst. a zu berücksichtigende Zusammensetzung der Gruppen vorgesehen ist, gilt Nummer 1 entsprechend.
(4) Für Dienststellen, in denen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung findet, gelten für vor der Verkündung des Thüringer Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 408) durch die Bestellung der Wahlvorstände vorbereitete oder bereits eingeleitete Personalratswahlen die §§ 4, 5, 19 und 38 in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung. Ab dem 1. Oktober 2005 auf Grund des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst als Arbeitnehmer eingestellte Beschäftigte gelten im Fall des Satzes 1 als Angestellte.
(5) Für die Personalvertretungen bei den in Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Dienststellen ist das Thüringer Personalvertretungsgesetz bis zur nächsten Neuwahl (§ 27), mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen der Gruppe der Arbeitnehmer betreffen,
- a)
beschließen in den Fällen des § 38 Abs. 2 die Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter im Personalrat gemeinsam;
- b)
vertritt in Fällen des § 33 Abs. 3 Satz 2 dasjenige Vorstandsmitglied der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter den Personalrat, welches von den Vertretern dieser Gruppen im Personalrat gemeinsam mit einfacher Mehrheit hierfür bestimmt wird; gehört der Vorsitzende des Personalrats einer dieser Gruppen an, vertreten die Vorstandsmitglieder dieser Gruppen den Personalrat gemeinsam.
- 2.
Für die Stellung von Anträgen nach § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 39 Abs. 1 Satz 1 ist die Mehrheit der Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter im Personalrat erforderlich.
- 3.
Eine vorzeitige Neuwahl von Vertretern für die Gruppe der Arbeitnehmer nach § 27 Abs. 4 findet nur statt, wenn die Arbeitnehmergruppe im Personalrat durch kein Mitglied aus den bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter mehr vertreten ist.
- 4.
Gehören dem Ausschuss für die Behandlung von Verschlusssachen nach § 93 Mitglieder der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter an, wählen die Vertreter beider bisherigen Gruppen im Personalrat gemeinsam mit einfacher Mehrheit, welches Mitglied im Ausschuss verbleibt.
- 5.
Die Vertretungs- und Stimmberechtigung von nach § 33 Abs. 4 zugewählten Vorstandsmitgliedern bleibt in den Fällen der Nummer 1 Buchst. b unberührt.
(6) Für die Personalvertretungen bei den Dienststellen, in denen Tarifverträge von einer Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Gruppen der Angestellten und der Arbeiter nach § 4 Abs. 3 und 4 in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgehen, gelten bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Tarifvertrags, der Angestellte und Arbeiter einheitlichen tarifrechtlichen Regelungen unterstellt, die Bestimmungen dieses Gesetzes in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung. Ab dem In-Kraft-Treten eines Tarifvertrags, der die Gruppenunterschiede aufhebt, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
(7) Für Einigungsverfahren, die vor der Verkündung des Thüringer Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften eingeleitet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung entsprechend.