§ 95 ThürPersVG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Personalvertretungen, die beim In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes bestehen, bleiben in ihrer bisherigen Stärke bis zur konstituierenden Sitzung der in der nächsten durchzuführenden Wahl gewählten Personal Vertretung im Amt. Dies gilt entsprechend für freigestellte Personalratsmitglieder.
(2) Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die vor In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes eingeleitet worden sind, gelten bis zum Abschluss der Verfahren die bisherigen Beteiligungs- und Verfahrensvorschriften.