§ 33 ThürPersVG - Vorstand

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem gehört ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe an. Die Vertreter jeder Gruppe wählen in geheimer Wahl das auf sie entfallende Vorstandsmitglied und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Für den Fall, dass auch nach der Wiederholungswahl Stimmengleichheit herrscht, entscheidet das Los. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl aus den Mitgliedern des Vorstandes einen Vorsitzenden. Der Personalrat bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch Stellvertreter. Neben den Vorstandsmitgliedern können weitere Stellvertreter durch den Personalrat aus seiner Mitte bestimmt werden. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Sind mehr als zwei Gruppen im Personalrat vertreten, darf der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende. Verzichtet eine Gruppe auf einen Stellvertreter oder ist sie im Personalrat nicht vertreten, fällt ihr Mandat der anderen Gruppe zu. Sind mehr als zwei Gruppen vertreten, so wählt der Personalrat im Fall des Satzes 6 mit einfacher Stimmenmehrheit den auf die verzichtende Gruppe entfallenden Stellvertreter aus seiner Mitte.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

(4) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.