§ 49 GKG - Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich
- 1.
ausschließlich Anrechte
- a)
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,
- b)
der gesetzlichen Rentenversicherung und
- c)
der Alterssicherung der Landwirte
unterliegen, 1.000 Euro;
- 2.
ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1.000 Euro;
- 3.
Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2.000 Euro.