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§ 31 LbVO - Gerichtsvollzieherdienst

Bibliographie

Titel
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Amtliche Abkürzung
LbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Zur Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst kann zugelassen werden, wer die Laufbahnprüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahn Justiz und Justizvollzug bestanden und sich danach mindestens zwei Jahre in einer entsprechenden Tätigkeit bewährt hat.

(2) Die Ausbildung dauert ein Jahr und acht Monate. Vor Beginn der Ausbildung liegende Zeiten einer erfolgreichen Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst können angerechnet werden.

(3) Nach erfolgreicher Ausbildung ist die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst abzulegen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs Beamtinnen und Beamten, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben und nach dem erfolgreichen Ableisten der Probezeit mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag verwendet worden sind, die Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst zuerkannt werden.