§ 62 HLbG - Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1Wer die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzt, darf Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in öffentlichen Schulen nur mit Erlaubnis des Kultusministeriums übernehmen. 2Die Erlaubnis kann für einzelne Unterrichtsbereiche allgemein erteilt werden. 3Das Kultusministerium kann seine Befugnis, die Erlaubnis im Einzelfall zu erteilen, den Staatlichen Schulämtern oder der Hessischen Lehrkräfteakademie übertragen.
(2) Geistliche und entsprechende Amtsträger einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, denen ihre Kirche oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Befähigung zur Erteilung von Religions- oder Weltanschauungsunterricht zuerkannt hat, bedürfen für die Übernahme des Unterrichts in diesen Fächern nicht der Erlaubnis nach Abs. 1, wenn zwischen dem Land und der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft eine Vereinbarung über die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts abgeschlossen worden ist und die vereinbarten Anforderungen erfüllt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)