§ 60 HLbG - Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1In anderen Studiengängen erbrachte Prüfungsleistungen, Studienleistungen sowie Studienzeiten können angerechnet werden. 2Studienabschließende Prüfungsleistungen können als Teile der Ersten Staatsprüfung nach § 19 angerechnet werden. 3Eine Anrechnung setzt voraus, dass auf der Grundlage einer Gesamtbewertung festgestellt wird, dass Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Lehramts oder des einzelnen Unterrichtsfaches, der Fachrichtung oder der Bildungswissenschaften entsprechen.
(2) Anrechnungen nach Abs. 1 können Grundlage für eine Höherstufung der jeweiligen Fachsemester der Bewerberin oder des Bewerbers in den Unterrichtsfächern, Fachrichtungen oder Bildungswissenschaften sein.
(3) Die Zuständigkeit für die Bewertung und Anrechnung nach Abs. 1 sowie für die Höherstufung nach Abs. 2 liegt bei der Hessischen Lehrkräfteakademie.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)