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§ 44 SächsIngG - Europäischer Vorwarnmechanismus

Bibliographie

Titel
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Amtliche Abkürzung
SächsIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-1/2

(1) Die Ingenieurkammer Sachsen ist im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, die zuständige Behörde gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 2 für ausgehende Warnungen über das IMI gemäß Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, sofern nicht eine diesbezügliche Zuständigkeit der Gerichte besteht. Sie ist auch zuständige Behörde für eingehende Warnungen. § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(2) Im Fall einer gerichtlichen Feststellung, dass ein Antragsteller im Rahmen der Anerkennung einer Berufsqualifikation für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, gefälschte Nachweise verwendet hat, unterrichtet die Ingenieurkammer Sachsen, sofern nicht eine unmittelbare Unterrichtung durch ein Gericht erfolgt, die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten und der anderen Bundesländer, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung über die Identität der betreffenden Person. Die Warnungen erfolgen unter weiterer Berücksichtigung der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Die von der Warnung betroffene Person nach Absatz 2 Satz 1 ist schriftlich darüber zu informieren, dass in Bezug auf seine Person eine solche Warnung übermittelt worden ist. Mit der Information nach Satz 1 ist die betroffene Person gleichzeitig darüber zu unterrichten,

  1. 1.

    welchen Rechtsbehelf sie gegen die Warnung einlegen kann,

  2. 2.

    dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und

  3. 3.

    dass ihr im Falle einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 unterrichtet die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Warnung eingelegt hat.

(5) Soweit die Warnung nach Absatz 2 über das IMI nicht mehr gültig ist, ist sie binnen drei Kalendertagen ab dem Datum der vollziehbaren Entscheidung über den Widerruf oder ab dem Zeitpunkt, an dem sie sonst ungültig geworden ist, zu löschen.