§ 6 SchulG - Begriff der Schule
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf Dauer angelegten Einrichtungen der Schularten nach § 9 Abs. 3 sowie vergleichbare Einrichtungen. Sie verfolgen bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele. In ihnen wird planmäßiger und systematischer Unterricht, der individuelles und soziales Lernen miteinander verbindet, in verschiedenen Fächern, Lernbereichen und Sachzusammenhängen erteilt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schulen zur Vorbereitung auf eine beamtenrechtliche Laufbahnprüfung sowie für Schulen für Gesundheitsfachberufe mit Ausnahme der Fachschulen für Altenpflege (§ 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 - BGBl. I S. 1690 -).