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  • ab 24.11.2021 (aktuelle Fassung)

§ 41a HBesG - Finanzieller Ausgleich bei Rufbereitschaft

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

1Die für Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung einen pauschalen finanziellen Ausgleich für die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die von ihnen wahrzunehmende Rufbereitschaft zu regeln. 2In der Verordnung nach Satz 1 kann auch eine Regelung zur Gewährung einer pauschalen Abgeltung bei Einsätzen im Rahmen der Rufbereitschaft getroffen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)