§ 55 LBG - Hinausschieben des Ruhestandsbeginns (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1a
Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).
(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten oder auf dessen Antrag den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach § 54 Abs. 1 Satz 4 festgelegten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Absatz 1 auf andere Behörden übertragen.