§ 55 LBG - Hinausschieben des Ruhestandsbeginns
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach § 54 Abs. 1 Satz 3 festgelegten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.