§ 55 LBG - Hinausschieben des Ruhestandsbeginns
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfalle die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die Landesregierung auf Antrag der obersten Dienstbehörde und mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand bis zu einem Jahr hinausschieben.