§ 55 JAPO - Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-3-3-11-J
(1) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung beantragt.
(2) Rechtsreferendare können entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde,
- 2.
die Rechtsreferendare in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten, insbesondere, wenn sie in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt haben,
- 3.
die Rechtsreferendare länger als sechs Monate dienstunfähig sind, nicht zu erwarten ist, dass sie binnen drei Monaten wieder dienstfähig werden und sie deshalb nicht mehr ordnungsgemäß ausgebildet werden können.
(3) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses gelten entsprechend.
(4) Die Entlassung, auch die in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften, wird von dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung verfügt.