§ 51 JAPO - Gastreferendare
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-3-3-11-J
(1) Auf Antrag können die Rechtsreferendare, sofern die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, mit Genehmigung der beteiligten Präsidenten der Oberlandesgerichte/Regierungen für einzelne Ausbildungsabschnitte den Vorbereitungsdienst in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk/Regierungsbezirk im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes als Gast ableisten.
(2) Wer in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes zum Vorbereitungsdienst zugelassen ist, kann auf Antrag mit Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Landes einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastreferendar in Bayern ableisten, sofern die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Über die Zulassung als Gastreferendar, entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts/die Regierung.