§ 3 KiSteuG - Steuerarten und Steuermaßstab
Bibliographie
- Titel
- Kirchensteuergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- KiSteuG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) Kirchensteuern können erhoben werden
- a)als Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen- und Lohnsteuer,
- b)als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen.
(2) Der Berechnung der Steuern nach Absatz 1 sind die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.
(3) Für die Kirchensteuer können Mindestbeträge und Höchstbeträge bestimmt werden. Bei Kirchensteuern vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend. Ein Mindestbetrag (Mindestkirchensteuer) darf bei der Kirchensteuer vom Einkommen nur erhoben werden, wenn Einkommensteuern festgesetzt oder Lohnsteuern einbehalten werden oder solche bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes festgesetzt oder einbehalten würden.
(4) Die Einkommen- und Lohnsteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuer im Sinne des Gesetzes.
(5) Besteht die Kirchensteuerpflicht infolge Begründung oder Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Freien und Hansestadt Hamburg oder infolge Eintritts oder Austritts nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ist die Jahreskirchensteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen.
(6) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das Kirchgeld angerechnet.