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§ 3 HmbKiStG - Steuerarten und Steuermaßstab

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Amtliche Abkürzung
HmbKiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) Kirchensteuern können erhoben werden

  1. a)
    als Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen, Lohn- und Kapitalertragsteuer,
  2. b)
    als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen.

(2) Der Berechnung der Steuern nach Absatz 1 sind die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.

(3) Für die Kirchensteuer können Mindestbeträge und Höchstbeträge bestimmt werden; dies gilt nicht für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag im Sinne des § 11a. Bei Kirchensteuern vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend. Ein Mindestbetrag (Mindestkirchensteuer) darf bei der Kirchensteuer vom Einkommen nur erhoben werden, wenn Einkommensteuern festgesetzt oder Lohnsteuern einbehalten werden oder solche bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes festgesetzt oder einbehalten würden.

(4) Die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuer im Sinne des Gesetzes.

(5) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. In diesem Fall gilt für die übrigen Arbeitnehmer abweichend von Satz 1 der allgemeine Kirchensteuersatz im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a.

(6) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Besteht die Kirchensteuerpflicht infolge Begründung oder Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Freien und Hansestadt Hamburg oder infolge Eintritts oder Austritts nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ist die Jahreskirchensteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

(8) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das Kirchgeld angerechnet. Die durch Steuerabzug einbehaltene Kirchensteuer wird angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und nicht eine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. § 36 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.