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§ 3 KiSteuGSteuerarten und Steuermaßstab

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
KiSteuG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) Kirchensteuern können erhoben werden

  1. a)
    als Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen- und Lohnsteuer,
  2. b)
    als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen.

(2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Buchstabe a ist die festgesetzte und Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in der jeweiligen Fassung zu kürzen.

(3) Für die Kirchensteuer können Mindestbeträge und Höchstbeträge bestimmt werden. Bei Kirchensteuern vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; in diesem Fall gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das zu versteuernde Einkommen vor Berechnung der Kirchensteuer um die in § 51 a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge zu kürzen ist. Ein Mindestbetrag (Mindestkirchensteuer) darf bei der Kirchensteuer vom Einkommen nur erhoben werden, wenn Einkommensteuern festgesetzt oder Lohnsteuern einbehalten werden.

(4) Die Einkommen- und Lohnsteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuer im Sinne des Gesetzes.

(5) Besteht die Kirchensteuerpflicht infolge Begründung oder Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Freien und Hansestadt Hamburg oder infolge Eintritts oder Austritts nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ist die Jahreskirchensteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.

(6) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das Kirchgeld angerechnet.