§ 8 LDSG - Beschränkung der Informationspflicht
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 204-5
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 oder Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 oder Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
- 2.
die Erteilung der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes schwere Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
- 3.
die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind.
(2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an und von Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und andere für die Verfolgung von Straftaten zuständige Stellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(3) Der Verantwortliche dokumentiert, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Entfällt die Pflicht zur Information nach Absatz 1, setzt der Verantwortliche eine angemessene Frist zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch vorliegen, es sei denn, der Hinderungsgrund ist dauerhaft. Liegen die Voraussetzung des Absatz 1 im Zeitpunkt der Überprüfung noch vor, ist eine neue Prüffrist festzusetzen. Besteht kein Hinderungsgrund mehr, holt der Verantwortliche die Information der betroffenen Person nach.
(4) Die Gerichte erfüllen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die ihnen obliegende Informationspflicht im Sinne des Absatzes 1 gegenüber am Verfahren nicht beteiligten Dritten durch ein Verfahren gemäß § 31.