§ 10 LDSG - Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 204-5
(1) Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person besteht ergänzend zu den in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit und solange
- 1.
die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes schwere Nachteile bereiten würde,
- 2.
die Information die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde,
- 3.
die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder
- 4.
die Information die Sicherheit von Datenverarbeitungssystemen gefährden würde.
(2) § 8 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.