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  • ab 01.09.1994 (aktuelle Fassung)

§ 14 ÖGDG M-V - Sexualberatung, Schwangeren- und Mütterberatung, genetische Beratung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

(1) Die Gesundheitsämter weisen auf Partnerschafts-, Sexual-, Schwangeren- und Mütterberatungsstellen hin. Sie ergänzen bei Bedarf das bestehende Angebot.

(2) Die Gesundheitsämter vermitteln genetische Beratungshilfen und arbeiten insofern mit den genetischen Beratungsstellen im Land zusammen.