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  • ab 01.09.1994 (aktuelle Fassung)

§ 11 ÖGDG M-V - Internationaler Verkehr, Häfen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

(1) Die Gesundheitsämter und die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter führen die gesundheitsrechtlichen Vorschriften über den internationalen Verkehr durch.

(2) Die für die Häfen zuständigen Gesundheitsämter führen die auf die Schifffahrt anzuwendenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften durch und beraten die Einrichtungen der Häfen und der Schifffahrt in gesundheitlichen Fragen. Sie übernehmen die gesundheitliche Betreuung des Schiffspersonals, soweit dies nicht durch niedergelassene Ärzte oder andere Einrichtungen geschieht; dabei ist auf die unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten bei ausländischen Seeleuten Rücksicht zu nehmen.