§ 43 HRiG - Ausscheiden und Ausschluss von Mitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder auf Antrag des Ministers der Justiz kann ein gewähltes Mitglied wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden.