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  • ab 01.01.1963 (aktuelle Fassung)

§ 40 HRiG - Bildung von Präsidialräten

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

Ein Präsidialrat wird jeweils für den Gerichtszweig

  1. 1.
    bei dem Oberlandesgericht,
  2. 2.
    bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
  3. 3.
    bei dem Hessischen Finanzgericht,
  4. 4.
    bei dem Landesarbeitsgericht und
  5. 5.
    bei dem Hessischen Landessozialgericht

gebildet.