§ 45 HRiG - Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
Der Präsidialrat regelt seine Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
Der Präsidialrat regelt seine Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.