§ 13 FhG - Zusammensetzung der Gremien (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
- 1.die Professorinnen und Professoren,
- 2.die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
- 3.die Studierenden und
- 4.die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
jeweils eine Gruppe.
(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn der technischen Lehrkraft an beruflichen Schulen und diesen vergleichbare Beschäftigte sind der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 4 zugeordnet.
(3) Den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitgliedschaftlich gleichgestellt sind:
- 1.die zur Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einer/eines wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiters oder einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an die Fachhochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten (§ 35),
- 2.sonstige Personen, die, ohne Mitglied der Fachhochschule zu sein, an der Fachhochschule mit Zustimmung eines Organs der Fachhochschule hauptberuflich, jedoch nicht nur vorübergehend oder gastweise, wissenschaftlich tätig sind.
(4) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgaben sowie der fachlichen Gliederung der Fachhochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Fachhochschule. Alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe von Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, verfügen die Mitglieder nach Abs. 1 Nummer 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die angewandte Forschung oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder aufgrund der Grundordnung zu treffen.